
25. Sitzung: ÜBER DAS FEGEFEUER

FIRST DECREE
Begonnen am dritten und beendet am vierten Tag des Dezember, MDLXIII., die neunte und letzte unter dem Souveränen Pontifex, Pius IV.
Da die katholische Kirche, vom Heiligen Geist unterwiesen, aus den heiligen Schriften und der alten Überlieferung der Väter in heiligen Konzilien und ganz kürzlich in dieser ökumenischen Synode gelehrt hat, dass es ein Fegefeuer gibt und dass den dort festgehaltenen Seelen durch die Fürbitten der Gläubigen, vor allem aber durch das wohlgefällige Opfer des Altars, geholfen wird; befiehlt die heilige Synode den Bischöfen, dass sie sich fleißig bemühen, dass die gesunde Lehre über das Fegefeuer, die von den heiligen Vätern und heiligen Konzilien überliefert wurde, von den Gläubigen Christi geglaubt, festgehalten, gelehrt und überall verkündet werde. Die schwierigeren und subtileren Fragen jedoch, die nicht zur Erbauung dienen und aus denen meist kein Zuwachs an Frömmigkeit erwächst, sollen aus den volkstümlichen Predigten vor der ungebildeten Menge ausgeschlossen werden. Ebenso sollen sie nicht zulassen, dass Dinge, die ungewiss sind oder den Anschein eines Irrtums erwecken, öffentlich gemacht und behandelt werden. Was aber zu einer gewissen Neugier oder Aberglauben neigt oder nach schändlichem Gewinn riecht, sollen sie als Ärgernisse und Stolpersteine für die Gläubigen verbieten. Die Bischöfe sollen jedoch dafür Sorge tragen, dass die Fürbitten der lebenden Gläubigen, nämlich Messopfer, Gebete, Almosen und andere Werke der Frömmigkeit, die von den Gläubigen für die anderen verstorbenen Gläubigen zu verrichten gepflegt wurden, gemäß den Satzungen der Kirche fromm und andächtig vollzogen werden; und dass alles, was ihnen aus Stiftungen von Erblassern oder auf andere Weise zusteht, von den Priestern und Dienern der Kirche und anderen, die zu diesem (Dienst) verpflichtet sind, nicht oberflächlich, sondern fleißig und genau erfüllt wird.

ÜBER DIE ANRUFUNG, VEREHRUNG UND RELIKVIEN DER HEILIGEN UND ÜBER HEILIGE BILDER

SECOND DECREE
Die heilige Synode befiehlt allen Bischöfen und anderen, die das Amt und die Pflicht des Lehrens innehaben, dass sie gemäß dem Brauch der katholischen und apostolischen Kirche, der seit den ersten Zeiten der christlichen Religion empfangen wurde, und gemäß der Zustimmung der heiligen Väter und den Dekreten heiliger Konzilien, die Gläubigen insbesondere fleißig über die Fürsprache und Anrufung der Heiligen, die Ehre (die den) Reliquien (erwiesen wird) und den rechtmäßigen Gebrauch von Bildern unterweisen: Sie sollen sie lehren, dass die Heiligen, die mit Christus herrschen, ihre eigenen Gebete für die Menschen Gott darbringen; dass es gut und nützlich ist, sie flehentlich anzurufen und zu ihren Gebeten, ihrem Beistand (und) ihrer Hilfe Zuflucht zu nehmen, um Wohltaten von Gott durch seinen Sohn Jesus Christus, unseren Herrn, der unser einziger Erlöser und Heiland ist, zu erlangen; dass aber diejenigen gottlos denken, die leugnen, dass die Heiligen, die sich der ewigen Glückseligkeit im Himmel erfreuen, angerufen werden sollen; oder die behaupten, dass sie nicht für die Menschen beten; oder dass die Anrufung, für jeden von uns auch im Besonderen zu beten, Götzendienst sei; oder dass sie dem Wort Gottes widerspreche und der Ehre des einen Mittlers zwischen Gott und den Menschen, Christus Jesus, entgegenstehe; oder dass es töricht sei, diejenigen, die im Himmel herrschen, stimmlich oder geistig anzuflehen. Ebenso sollen die heiligen Leiber der heiligen Märtyrer und anderer, die jetzt mit Christus leben – welche Leiber lebendige Glieder Christi und der Tempel des Heiligen Geistes waren und die von Ihm zum ewigen Leben auferweckt und verherrlicht werden sollen –, von den Gläubigen verehrt werden; durch welche (Leiber) Gott den Menschen viele Wohltaten erweist; sodass diejenigen, die behaupten, dass den Reliquien der Heiligen keine Verehrung und Ehre gebühre; oder dass diese und andere heilige Denkmäler von den Gläubigen nutzlos geehrt würden; und dass die Orte, die dem Gedenken der Heiligen gewidmet sind, vergeblich in der Absicht besucht würden, deren Beistand zu erlangen; gänzlich zu verurteilen sind, wie die Kirche sie bereits vor langer Zeit verurteilt hat und auch jetzt verurteilt.
Dass die Bilder Christi, der jungfräulichen Mutter Gottes und der anderen Heiligen insbesondere in Tempeln zu haben und zu bewahren sind und dass ihnen gebührende Ehre und Verehrung erwiesen werden soll; nicht etwa, weil geglaubt wird, dass in ihnen irgendeine Gottheit oder Kraft wohne, um derentwillen sie verehrt werden müssten; oder dass von ihnen etwas erbeten werden dürfe; oder dass auf Bilder Vertrauen gesetzt werden dürfe, wie es einst die Heiden taten, die ihre Hoffnung auf Götzen setzten; sondern weil die Ehre, die ihnen erwiesen wird, sich auf die Urbilder bezieht, die diese Bilder darstellen; in der Weise, dass wir durch die Bilder, die wir küssen und vor denen wir das Haupt entblößen und uns niederwerfen, Christus anbeten; und wir die Heiligen verehren, deren Ähnlichkeit sie tragen: wie es durch die Dekrete der Konzilien, und insbesondere der zweiten Synode von Nizäa, gegen die Gegner der Bilder definiert wurde.
Und die Bischöfe sollen dies sorgfältig lehren – dass durch die Geschichten der Geheimnisse unserer Erlösung, die durch Gemälde oder andere Darstellungen abgebildet sind, das Volk unterwiesen und darin bestärkt wird, sich an die Glaubensartikel zu erinnern und sie beständig im Geist zu bewegen; ebenso dass aus allen heiligen Bildern großer Nutzen gezogen wird, nicht nur, weil das Volk dadurch an die Wohltaten und Gaben erinnert wird, die ihm von Christus erwiesen wurden, sondern auch, weil die Wunder, die Gott durch die Heiligen gewirkt hat, und ihre heilsamen Beispiele den Gläubigen vor Augen geführt werden; damit sie Gott für diese Dinge danken können; ihr eigenes Leben und ihre Sitten in Nachahmung der Heiligen ordnen können; und dazu angeregt werden, Gott anzubeten und zu lieben und die Frömmigkeit zu pflegen. Wenn aber jemand etwas lehrt oder Ansichten vertritt, die diesen Dekreten widersprechen, so sei er mit dem Anathema belegt.
Und wenn sich unter diesen heiligen und heilsamen Bräuchen Missbräuche eingeschlichen haben, wünscht die heilige Synode sehnlichst, dass diese gänzlich abgeschafft werden; in der Weise, dass keine Bilder, die falsche Lehren nahelegen und den Ungebildeten Anlass zu gefährlichem Irrtum bieten, aufgestellt werden. Und wenn es zuweilen, wenn es für das ungebildete Volk zweckmäßig ist, geschieht, dass die Fakten und Erzählungen der Heiligen Schrift abgebildet und dargestellt werden; so soll das Volk gelehrt werden, dass dadurch nicht die Gottheit dargestellt wird, als ob sie mit den Augen des Leibes gesehen oder durch Farben oder Figuren dargestellt werden könnte.
Bei der Anrufung der Heiligen, der Verehrung von Reliquien und dem heiligen Gebrauch von Bildern soll jeder Aberglaube entfernt, jeder schändliche Gewinn abgeschafft und schließlich jede Zügellosigkeit vermieden werden; in der Weise, dass Figuren nicht mit einer Schönheit gemalt oder geschmückt werden, die zur Lust reizt; noch die Feier der Heiligen und die Verehrung von Reliquien von irgendjemandem in Gelage und Trunkenheit verkehrt werden; als ob Feste zu Ehren der Heiligen durch Luxus und Ausschweifung gefeiert würden.
Schließlich soll hierbei von den Bischöfen so große Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit angewandt werden, dass nichts Unordentliches, nichts Ungebührliches oder Verwirrtes, nichts Profanes, nichts Unschickliches zu sehen ist, da Heiligkeit dem Hause Gottes geziemt.
Und damit diese Dinge umso treuer beobachtet werden, ordnet die heilige Synode an, dass niemandem erlaubt sei, irgendein ungewöhnliches Bild an irgendeinem Ort oder in irgendeiner Kirche, wie auch immer befreit, aufzustellen oder aufstellen zu lassen, es sei denn, dieses Bild wurde vom Bischof gebilligt: ebenso, dass keine neuen Wunder anerkannt oder neue Reliquien anerkannt werden dürfen, es sei denn, der besagte Bischof hat davon Kenntnis genommen und sie gebilligt; der, sobald er einige sichere Informationen in Bezug auf diese Angelegenheiten erhalten hat, nach Einholung des Rates von Theologen und anderen frommen Männern darin so handeln soll, wie er es für mit Wahrheit und Frömmigkeit vereinbar hält. Wenn aber ein zweifelhafter oder schwieriger Missbrauch auszurotten ist; oder schließlich, wenn eine schwerwiegendere Frage in Bezug auf diese Angelegenheiten aufkommen sollte, soll der Bischof, bevor er über die Kontroverse entscheidet, das Urteil des Metropoliten und der Bischöfe der Provinz in einem Provinzialkonzil abwarten; jedoch so, dass nichts Neues oder etwas, das bisher in der Kirche nicht üblich war, beschlossen werden darf, ohne zuvor den allerheiligsten römischen Papst konsultiert zu haben.

ÜBER DIE ABLÄSSE

THIRD DECREE
Am vierten Tag des Dezember.
Da die Macht, Ablässe zu gewähren, von Christus der Kirche verliehen wurde; und sie diese Macht, die ihr von Gott übergeben wurde, schon in den ältesten Zeiten gebraucht hat; lehrt und befiehlt die heilige Synode, dass der Gebrauch von Ablässen, der für das christliche Volk höchst heilsam und durch die Autorität heiliger Konzilien gebilligt ist, in der Kirche beibehalten werden soll; und sie verurteilt mit dem Anathema diejenigen, die entweder behaupten, dass sie nutzlos seien; oder die leugnen, dass in der Kirche die Macht besteht, sie zu gewähren. Bei ihrer Gewährung wünscht sie jedoch, dass gemäß dem alten und gebilligten Brauch in der Kirche Mäßigung beobachtet werde; damit nicht durch übermäßige Leichtfertigkeit die kirchliche Disziplin erschlafft. Und da sie wünscht, dass die Missbräuche, die sich eingeschlichen haben und bei deren Gelegenheit dieser ehrenvolle Name der Ablässe von Häretikern gelästert wird, gebessert und korrigiert werden, ordnet sie allgemein durch dieses Dekret an, dass alle bösen Gewinne für deren Erlangung – woraus eine höchst fruchtbare Ursache für Missbräuche unter dem christlichen Volk entstanden ist – gänzlich abgeschafft werden.
Was aber die anderen Missbräuche betrifft, die aus Aberglauben, Unwissenheit, Ehrfurchtslosigkeit oder aus welcher anderen Quelle auch immer hervorgegangen sind, da sie aufgrund der vielfältigen Verderbnisse an den Orten und in den Provinzen, wo die besagten Missbräuche begangen werden, nicht bequem speziell verboten werden können; befiehlt sie allen Bischöfen, fleißig alle Missbräuche dieser Art in seiner eigenen Kirche zu sammeln und sie auf der ersten Provinzialsynode zu berichten; damit sie, nachdem sie auch durch die Meinungen der anderen Bischöfe überprüft wurden, unverzüglich dem Souveränen Römischen Papst vorgelegt werden, durch dessen Autorität und Klugheit dasjenige angeordnet wird, was für die Weltkirche zweckmäßig sein mag; damit diese Gabe der heiligen Ablässe an alle Gläubigen fromm, heilig und unverfälscht ausgeteilt werde.

ÜBER DIE WAHL DER SPEISEN; ÜBER FASTEN UND FESTTAGE

VIERTES DEKRET
Die heilige Synode ermahnt ferner und beschwört bei der allerheiligsten Ankunft unseres Herrn und Heilands alle Hirten, dass sie wie gute Soldaten allen Gläubigen all das gewissenhaft empfehlen, was die heilige römische Kirche, die Mutter und Lehrmeisterin aller Kirchen, angeordnet hat, sowie dasjenige, was sowohl auf diesem Konzil als auch auf den anderen ökumenischen Konzilien angeordnet wurde, und alle Sorgfalt darauf verwenden, dass sie all dessen eingedenk sind, insbesondere dessen, was dazu dient, das Fleisch zu kasteien, wie die Wahl der Speisen und das Fasten; sowie dasjenige, was dazu dient, die Frömmigkeit zu fördern, wie die andächtige und religiöse Feier der Festtage; indem sie das Volk oft ermahnen, denen zu gehorchen, die über sie gesetzt sind (Hebr. 13,17), deren Zuhörer Gott als Belohner hören werden, während diejenigen, die sie verachten, Gott selbst als Rächer fühlen werden.

ÜBER DIE ANNAHME UND BEFOLGUNG DER DEKRETE DES KONZILS

FÜNFTES DEKRET
So groß war die Katastrophalität dieser Zeiten und so groß die verstockte Bosheit der Häretiker, dass es nichts gab, was in unserer Glaubensdarlegung jemals so klar, nichts, was so sicher festgesetzt war, das sie nicht auf Anstiften des Feindes des Menschengeschlechts durch irgendeine Art von Irrtum befleckt hätten. Aus diesem Grund hat es sich die heilige Synode zur besonderen Aufgabe gemacht, die Hauptirrtümer der Häretiker unserer Zeit zu verurteilen und mit dem Anathema zu belegen und die wahre und katholische Lehre zu überliefern und zu lehren; so wie sie es verurteilt, mit dem Anathema belegt und dekretiert hat.
Und da so viele Bischöfe, die aus den verschiedenen Provinzen der christlichen Welt zusammengerufen wurden, nicht für so lange Zeit ohne großen Schaden für die ihnen anvertraute Herde und ohne allgemeine Gefahr abwesend sein können; und da keine Hoffnung besteht, dass die Häretiker, nachdem sie so oft eingeladen wurden, selbst mit dem öffentlichen Glauben, den sie wünschten, und nachdem sie so lange erwartet wurden, später hierher kommen werden; und es daher notwendig ist, dem heiligen Konzil endlich ein Ende zu setzen: bleibt es nun für sie, im Herrn alle Fürsten zu ermahnen, wie sie es hiermit tut, ihren Beistand so zu gewähren, dass sie nicht zulassen, dass die Dinge, die sie dekretiert hat, von Häretikern korrumpiert oder verletzt werden; sondern dass sie von ihnen und allen anderen andächtig angenommen und treu beobachtet werden. Und sollte irgendeine Schwierigkeit in Bezug auf die Annahme dieser Dekrete entstehen, oder sollte etwas angetroffen werden, von dem sie nicht glaubt, dass es eine Erklärung oder Definition erfordert, vertraut die heilige Synode darauf, dass neben den anderen auf diesem Konzil angeordneten Heilmitteln der allerheiligste römische Papst dafür Sorge tragen wird, dass zur Ehre Gottes und zur Ruhe der Kirche für die Bedürfnisse der Provinzen gesorgt wird, entweder durch die besondere Zusammenrufung derjenigen Personen aus den Provinzen, in denen die Schwierigkeiten entstanden sind, die er für zweckmäßig hält (einzusetzen), um die besagten Angelegenheiten zu behandeln; oder sogar durch die Feier eines allgemeinen Konzils, wenn er es für notwendig erachtet; oder auf eine andere Weise, die ihm am geeignetsten erscheint.

ÜBER DEN INDEX DER BÜCHER; ÜBER DEN KATECHISMUS, DAS BREVIER UND DAS MISSALE
Die heilige und heilige Synode hat in der zweiten Sitzung, die unter unserem allerheiligsten Herrn Pius IV. gefeiert wurde, bestimmte ausgewählte Väter beauftragt, zu prüfen, was in Bezug auf verschiedene Zensuren und Bücher, die entweder verdächtig oder verderblich sind, zu tun sei, und darüber der besagten heiligen Synode zu berichten; da sie nun hört, dass von diesen Vätern die letzte Hand an dieses Werk gelegt wurde, welches aber aufgrund der Vielfalt und Menge der Bücher von der heiligen Synode nicht deutlich und bequem beurteilt werden kann; befiehlt sie, dass alles, was von ihnen getan wurde, dem allerheiligsten römischen Papst vorgelegt werde, damit es durch sein Urteil und seine Autorität beendet und veröffentlicht werde. Und sie befiehlt, dass dasselbe in Bezug auf den Katechismus durch die Väter geschehe, denen diese Arbeit übertragen wurde, sowie in Bezug auf das Missale und das Brevier.

ÜBER REGULARE UND NONNEN

SIEBENTES DEKRET
Dieselbe heilige und heilige Synode, die das Thema der Reformation weiterverfolgt, hat es für angemessen gehalten, dass die folgenden Dinge angeordnet werden.

KAPITEL I.
Alle Regularen sollen ihr Leben in Übereinstimmung mit dem ordnen, was durch die Regel vorgeschrieben ist, die sie professiert haben; die Oberen sollen gewissenhaft dafür sorgen, dass dies geschieht.
Da die heilige Synode nicht unwissend darüber ist, wie viel Glanz und Nutzen der Kirche Gottes aus Klöstern erwächst, die fromm gegründet und recht verwaltet werden; hat sie – zu dem Zweck, dass die alte und regulare Disziplin leichter und schneller wiederhergestellt werden kann, wo sie verfallen ist, und fester bewahrt werden kann, wo sie erhalten geblieben ist – es für notwendig gehalten, zu befehlen, wie sie durch dieses Dekret befiehlt, dass alle Regularen, sowohl Männer als auch Frauen, ihr Leben in Übereinstimmung mit den Anforderungen der Regel ordnen und regulieren sollen, die sie professiert haben; und vor allem, dass sie treu alles beobachten, was zur Vollkommenheit ihrer Profess gehört, wie die Gelübde des Gehorsams, der Armut und der Keuschheit, sowie alle anderen Gelübde und Vorschriften, die einer Regel oder einem Orden eigen sein mögen, die jeweils zum wesentlichen Charakter eines jeden gehören und die die Beobachtung einer gemeinsamen Lebensweise, Nahrung und Kleidung betreffen. Und alle Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit soll von den Oberen sowohl in den allgemeinen als auch in den Provinzkapiteln und bei ihren Visitationen, die sie nicht versäumen sollen, zu ihren angemessenen Zeiten zu machen, angewandt werden, damit von diesen Dingen nicht abgewichen wird; da es gewiss ist, dass diejenigen Dinge, die zum Wesen eines regularen Lebens gehören, von ihnen nicht gelockert werden können. Denn wenn diejenigen Dinge, die die Basis und das Fundament aller regularen Disziplin sind, nicht streng bewahrt werden, muss das ganze Gebäude notwendigerweise einstürzen.

KAPITEL II. Den Regularen ist der Besitz von Eigentum gänzlich untersagt.
Keinem Ordensmann, ob Mann oder Frau, soll es daher gestattet sein, bewegliches oder unbewegliches Eigentum, welcher Art auch immer oder auf welche Weise auch immer erworben, als sein eigenes oder auch nur im Namen des Klosters zu besitzen oder zu halten; vielmehr ist dasselbe unverzüglich dem Oberen auszuhändigen und dem Kloster einzuverleiben. Auch soll es den Oberen fortan nicht gestattet sein, irgendeinem Ordensmann unbewegliches Eigentum zu gestatten, selbst nicht durch Zinsgenuss, Nutzung, Verwaltung oder in commendam. Die Verwaltung des Vermögens der Klöster oder Konvente soll jedoch ausschließlich deren Beamten obliegen, die nach dem Willen ihrer Oberen absetzbar sind.
Die Oberen sollen den Gebrauch von beweglichen Gütern in der Weise gestatten, dass die Ausstattung ihres Körpers dem Stand der Armut entspricht, den sie gelobt haben; es soll darin nichts Überflüssiges sein, aber gleichzeitig soll ihnen nichts verweigert werden, was für sie notwendig ist. Sollte jedoch jemand dabei ertappt oder nachgewiesen werden, dass er etwas auf andere Weise besitzt, so soll er für zwei Jahre seines aktiven und passiven Wahlrechts beraubt und zudem gemäß den Konstitutionen seiner eigenen Regel und seines Ordens bestraft werden.

CHAPTER III.
All Monasteries save those herein excepted, shall be able to possess real property: the number of persons therein to be determined by the amount of Income, or of Alms. No Monasteries, to be erected without the Bishop’s leave.
Die heilige Synode gestattet, dass fortan unbewegliches Eigentum von allen Klöstern und Häusern, sowohl von Männern als auch von Frauen und von Bettelorden, besessen werden darf, selbst von jenen, denen dies durch ihre Konstitutionen untersagt war oder die keine Erlaubnis dazu durch apostolisches Privileg erhalten hatten – mit Ausnahme der Häuser der Brüder des heiligen Franziskus (genannt) Kapuziner und jener, die Minoriten-Observanten genannt werden: Und wenn einer der vorgenannten Orte, denen durch apostolische Autorität gestattet wurde, solches Eigentum zu besitzen, desselben beraubt wurde, ordnet sie an, dass es ihnen vollständig zurückgegeben wird. In den vorgenannten Klöstern und Häusern, sowohl von Männern als auch von Frauen, ob sie nun unbewegliches Eigentum besitzen oder nicht, soll jedoch nur eine solche Anzahl von Insassen festgelegt und für die Zukunft beibehalten werden, wie sie entweder aus den eigenen Einkünften dieser Klöster oder aus den üblichen Almosen bequem unterhalten werden kann; auch sollen fortan keine solchen Orte ohne die vorherige Erlaubnis des Bischofs, in dessen Diözese sie errichtet werden sollen, errichtet werden.

CHAPTER IV.
Ein Ordensmann darf sich ohne die Erlaubnis seines Oberen weder in den Dienst eines anderen stellen noch sein Kloster verlassen: Wenn er zum Studium an eine Universität gesandt wird, soll er in einem Kloster wohnen.
Die heilige Synode verbietet, dass sich irgendein Ordensmann unter dem Vorwand des Predigens, Lehrens oder irgendeines anderen frommen Werkes ohne Erlaubnis seines eigenen Oberen in den Dienst eines Prälaten, Fürsten, einer Universität, Gemeinde oder irgendeiner anderen Person oder eines Ortes stellt; auch soll ihm kein Privileg oder keine Befugnis, die er diesbezüglich von anderen erhalten hat, etwas nützen. Sollte jedoch jemand entgegen diesem Verbot handeln, so soll er nach dem Ermessen seines Oberen als Ungehorsamer bestraft werden. Auch soll es Ordensleuten nicht gestattet sein, ihre eigenen Konvente zu verlassen, selbst nicht unter dem Vorwand, sich zu ihren eigenen Oberen zu begeben; es sei denn, sie wurden von diesen gesandt oder gerufen. Und wer ohne den vorgenannten schriftlichen Befehl angetroffen wird, soll von den Ordinarien der Orte als Deserteur seines Instituts bestraft werden. Was diejenigen betrifft, die zum Studium an Universitäten gesandt werden, so sollen sie nur in Konventen wohnen; andernfalls soll gegen sie von den Ordinarien vorgegangen werden.

KAPITEL V. Für die Klausur und Sicherheit der Nonnen wird Vorsorge getroffen.
Die heilige Synode erneuert die Konstitution von Bonifatius VIII., die mit Periculoso beginnt, und gebietet allen Bischöfen beim Urteil Gottes, an das sie appelliert, und unter Androhung ewiger Verdammnis, dass sie mit ihrer ordentlichen Autorität in allen ihnen unterstellten Klöstern und in anderen mit der Autorität des Apostolischen Stuhls mit besonderer Sorgfalt dafür sorgen, dass die Klausur der Nonnen überall dort, wo sie verletzt wurde, sorgfältig wiederhergestellt und überall dort, wo sie nicht verletzt wurde, bewahrt wird; sie sollen die Ungehorsamen und Widerspenstigen unter Androhung kirchlicher Zensuren und anderer Strafen ohne Rücksicht auf irgendeine Appellation unterdrücken und zu diesem Zweck, falls nötig, die Hilfe des weltlichen Arms in Anspruch nehmen. Die heilige Synode ermahnt die christlichen Fürsten, diese Hilfe zu gewähren, und gebietet unter Androhung der Exkommunikation, die ipso facto eintritt, dass sie von allen zivilen Magistraten geleistet wird. Für keine Nonne soll es jedoch nach ihrer Profess gestattet sein, ihr Kloster zu verlassen, selbst nicht für einen kurzen Zeitraum, unter welchem Vorwand auch immer, außer aus einem rechtmäßigen Grund, der vom Bischof zu billigen ist; ungeachtet jeglicher Indulte und Privilegien.
Und es soll niemandem, gleich welcher Geburt oder welchen Standes, Geschlechts oder Alters, gestattet sein, ohne die schriftliche Erlaubnis des Bischofs oder des Oberen die Klausur eines Nonnenklosters zu betreten, unter Androhung der Exkommunikation, die ipso facto eintritt. Der Bischof oder der Obere soll diese Erlaubnis jedoch nur in notwendigen Fällen erteilen; auch soll keine andere Person sie auf irgendeine Weise erteilen können, selbst nicht aufgrund irgendeiner Befugnis oder eines Indults, das bereits gewährt wurde oder in Zukunft gewährt werden könnte. Und da jene Nonnenklöster, die außerhalb der Mauern einer Stadt oder eines Ortes errichtet sind, oft ohne jeden Schutz den Raubüberfällen und anderen Verbrechen böser Menschen ausgesetzt sind, sollen die Bischöfe und anderen Oberen, wenn sie es für zweckmäßig halten, dafür sorgen, dass die Nonnen von diesen Orten in neue oder alte Klöster innerhalb von Städten oder bevölkerten Orten verlegt werden, wobei sie, falls nötig, sogar die Hilfe des weltlichen Arms in Anspruch nehmen sollen. Diejenigen, die sie behindern oder ungehorsam sind, sollen sie durch kirchliche Zensuren zum Gehorsam zwingen.

KAPITEL VI. Art und Weise der Wahl von regularen Oberen.
Damit bei der Wahl aller Arten von Oberen, zeitweiligen Äbten und anderen Beamten sowie Generalen, Äbtissinnen und anderen Oberinnen alles aufrichtig und ohne Betrug abläuft, gebietet die heilige Synode vor allem streng, dass alle Vorgenannten durch geheime Abstimmung gewählt werden müssen, und zwar so, dass die Namen der jeweiligen Wähler niemals bekannt werden. Auch soll es für die Zukunft nicht gestattet sein, Provinziale, Äbte, Prioren oder andere Titelträger für die Zwecke einer bevorstehenden Wahl zu ernennen; noch die Stimmen und das Wahlrecht der Abwesenden zu ersetzen. Sollte jedoch jemand entgegen der Anordnung dieses Dekrets gewählt werden, so ist eine solche Wahl ungültig; und wer sich zu diesem Zweck zum Provinzial, Abt oder Prior ernennen ließ, soll von da an unfähig sein, irgendein Amt in diesem Orden zu bekleiden; und alle in dieser Angelegenheit gewährten Befugnisse sollen hiermit als aufgehoben betrachtet werden; und sollten für die Zukunft andere gewährt werden, so sollen sie als erschlichen betrachtet werden.

CHAPTER VII.
Auf welche Weise und welche Art von Personen als Äbtissinnen oder Oberinnen unter welchem anderen Namen auch immer gewählt werden sollen; niemand soll über zwei Nonnenklöster eingesetzt werden.
Niemand soll zur Äbtissin oder Priorin – oder unter welchem anderen Namen auch immer diejenige, die über die anderen eingesetzt und gestellt wird, genannt werden mag – gewählt werden, die jünger als vierzig Jahre ist und die nicht acht dieser Jahre nach ihrer Profess auf lobenswerte Weise verbracht hat. Sollte jedoch im selben Kloster niemand mit diesen Qualifikationen gefunden werden, so kann eine aus einem anderen Kloster desselben Ordens gewählt werden. Wenn aber der Obere, der der Wahl vorsteht, selbst dies für unzweckmäßig hält, kann mit Zustimmung des Bischofs oder eines anderen Oberen eine aus denjenigen im selben Kloster gewählt werden, die ihr dreißigstes Lebensjahr überschritten haben und die seit ihrer Profess mindestens fünf dieser Jahre auf aufrichtige Weise verbracht haben. Aber keine Person soll über zwei Klöster eingesetzt werden; und wenn jemand auf irgendeine Weise im Besitz von zwei oder mehr ist, soll sie, unter Beibehaltung eines, gezwungen werden, die anderen innerhalb von sechs Monaten niederzulegen: Wenn sie jedoch nach diesem Zeitraum nicht niedergelegt hat, sollen sie alle ipso jure vakant sein. Und wer der Wahl vorsteht, sei es der Bischof oder ein anderer Oberer, soll die Klausur des Klosters nicht betreten, sondern die Stimmen einer jeden am kleinen Fenster in den Toren anhören oder entgegennehmen. In anderen Punkten sind die Konstitutionen des jeweiligen Ordens oder Klosters zu beachten.

KAPITEL VIII. Wie bei der Regelung von Klöstern zu verfahren ist, die keine ordentlichen regularen Visitatoren haben.
Alle Klöster, die nicht Generalkapiteln oder Bischöfen unterstellt sind und die keine eigenen ordentlichen regulären Visitatoren haben, sondern gewohnt waren, unter dem unmittelbaren Schutz und der Leitung des Apostolischen Stuhls regiert zu werden, sind verpflichtet, innerhalb eines Jahres nach Ende des gegenwärtigen Konzils und fortan alle drei Jahre sich zu Kongregationen zusammenzuschließen, gemäß der Form der Konstitution von Innozenz III., die mit In singulis beginnt und auf einem allgemeinen Konzil veröffentlicht wurde; und sie sollen dort bestimmte Ordensleute abordnen, um über die Art und Ordnung der Errichtung der vorgenannten Kongregationen und über die darin zu beobachtenden Statuten zu beraten und zu entscheiden. Sollten sie jedoch in diesen Angelegenheiten nachlässig sein, so soll es dem Metropoliten, in dessen Provinz die vorgenannten Klöster liegen, gestattet sein, sie als Delegierter des Apostolischen Stuhls zu den oben genannten Zwecken einzuberufen. Wenn jedoch innerhalb der Grenzen einer Provinz nicht genügend Klöster für die Errichtung einer solchen Kongregation vorhanden sind, können die Klöster von zwei oder drei Provinzen eine Kongregation bilden. Und wenn die besagten Kongregationen errichtet sind, sollen deren Generalkapitel sowie die von ihnen gewählten Präsidenten und Visitatoren dieselbe Autorität über die Klöster ihrer eigenen Kongregation und über die darin wohnenden Ordensleute haben wie andere Präsidenten und Visitatoren in anderen Orden; und sie sollen verpflichtet sein, die Klöster ihrer eigenen Kongregation häufig zu visitieren und sich deren Reform zu widmen; und alles zu beobachten, was in den heiligen Kanones und in diesem heiligen Konzil beschlossen wurde. Wenn sie auf Betreiben des Metropoliten keine Maßnahmen zur Ausführung des Obigen ergreifen, sollen sie den Bischöfen, in deren Diözesen die vorgenannten Orte liegen, als Delegierte des Apostolischen Stuhls unterstellt werden.

CHAPTER IX.
Nonnenklöster, die unmittelbar dem Apostolischen Stuhl unterstellt sind, sollen von den Bischöfen regiert werden; andere jedoch von denjenigen, die in den Generalkapiteln abgeordnet wurden, oder von anderen Ordensleuten.
Jene Nonnenklöster, die unmittelbar dem Apostolischen Stuhl unterstellt sind, auch jene, die mit dem Namen der Kapitel des heiligen Petrus oder des heiligen Johannes oder mit welchem anderen Namen auch immer bezeichnet werden, sollen von den Bischöfen als Delegierte des Apostolischen Stuhls regiert werden; ungeachtet jeglicher gegenteiliger Bestimmungen. Jene jedoch, die von Personen regiert werden, die in Generalkapiteln abgeordnet wurden, oder von anderen Ordensleuten, sollen unter deren Obhut und Leitung verbleiben.

CHAPTER X.
Nonnen sollen einmal im Monat beichten und kommunizieren; ein außerordentlicher Beichtvater soll ihnen vom Bischof zugewiesen werden. Die Eucharistie soll nicht innerhalb der Klausur des Klosters aufbewahrt werden.
Bischöfe und andere Oberen von Nonnenklöstern sollen besonders darauf achten, dass die Nonnen in ihren Konstitutionen ermahnt werden, ihre Sünden zu beichten und die heiligste Eucharistie mindestens einmal im Monat zu empfangen, damit sie sich durch diesen heilsamen Schutz stärken können, um alle Anfechtungen des Teufels entschlossen zu überwinden. Aber neben dem ordentlichen Beichtvater sollen der Bischof und andere Oberen ihnen zwei- oder dreimal im Jahr einen außerordentlichen Beichtvater anbieten, dessen Aufgabe es sein soll, die Beichten aller Nonnen zu hören. Dass jedoch der heiligste Leib Christi innerhalb des Chors oder der Klausur des Klosters und nicht in der öffentlichen Kirche aufbewahrt wird, verbietet die heilige Synode; ungeachtet jeglichen Privilegs oder Indults.

CHAPTER XI.
In Klöstern, die mit der Seelsorge an Laien betraut sind, sollen diejenigen, die diese Seelsorge ausüben, dem Bischof unterstellt sein und von ihm zuvor geprüft werden, mit gewissen Ausnahmen.
In Klöstern oder Häusern, ob von Männern oder Frauen, die mit der Seelsorge an anderen weltlichen Personen betraut sind, außer jenen, die zum Haushalt dieser Klöster oder Orte gehören, sollen die Einzelpersonen, ob Ordensleute oder Weltliche, die diese Seelsorge ausüben, in allem, was die besagte Seelsorge und die Verwaltung der Sakramente betrifft, unmittelbar der Jurisdiktion, Visitation und Korrektur des Bischofs unterstellt sein, in dessen Diözese diese Orte liegen; auch soll niemand, nicht einmal solche, die nach Belieben absetzbar sind, dazu abgeordnet werden, außer mit Zustimmung des besagten Bischofs und nachdem er zuvor von ihm oder seinem Vikar geprüft wurde; ausgenommen das Kloster Cluny mit seinen Grenzen; und ausgenommen auch Klöster oder Orte, in denen Äbte, Generale oder die Oberhäupter der Orden ihren üblichen Hauptwohnsitz haben; sowie die anderen Klöster oder Häuser, in denen die Äbte oder andere Oberen oder Ordensleute bischöfliche und zeitweilige Jurisdiktion über die Pfarrer und ihre Gemeindemitglieder ausüben; unbeschadet jedoch des Rechts jener Bischöfe, die eine größere Jurisdiktion über die oben genannten Orte oder Personen ausüben.

KAPITEL XII. Bischöfliche Zensuren und in der Diözese angeordnete Feiertage sind auch von Regularen zu beachten.
Censures and interdicts,-not only those emanating from the Apostolic See, but also those promulgated by the Ordinaries,-shall, upon the bishop’s mandate, be published and observed by Regulars in their churches. The festival days also which the said bishop shall order to be observed in his own diocese, shall be kept by all exempted persons, even though Regulars.

CHAPTER XIII.
Der Bischof soll Streitigkeiten über den Vorrang schlichten. Befreite Personen, die nicht in der strengeren Klausur leben, sind verpflichtet, an öffentlichen Prozessionen teilzunehmen.
Alle Streitigkeiten über den Vorrang, die sehr oft mit sehr großem Ärgernis zwischen Geistlichen, sowohl weltlichen als auch regulären, sowohl bei öffentlichen Prozessionen als auch bei solchen, die bei der Beerdigung der Toten oder beim Tragen des Baldachins und bei anderen solchen Gelegenheiten stattfinden, entstehen, soll der Bischof ohne Rücksicht auf irgendeine Appellation schlichten; ungeachtet jeglicher gegenteiliger Bestimmungen. Und alle befreiten Personen, sowohl weltliche als auch reguläre Kleriker und sogar Mönche, sind bei der Vorladung zu öffentlichen Prozessionen verpflichtet, teilzunehmen; ausgenommen sind nur diejenigen, die immer in strengerer Klausur leben.

KAPITEL XIV. Von wem die Strafe an einem Regularen zu vollziehen ist, der öffentlich sündigt.
Ein Ordensmann, der nicht dem Bischof unterstellt ist und innerhalb der Klausur eines Klosters wohnt, aber außerhalb dieser Klausur so notorisch gesündigt hat, dass er ein Ärgernis für das Volk ist, soll auf Betreiben des Bischofs von seinem eigenen Oberen innerhalb der vom Bischof festgesetzten Zeit streng bestraft werden; und der Obere soll dem Bischof bescheinigen, dass die Strafe vollzogen wurde: Andernfalls soll er selbst von seinem eigenen Oberen seines Amtes enthoben werden und der Schuldige kann vom Bischof bestraft werden.

CHAPTER XV. Profession shall not be made except after a year ‘s probation, and at the age of sixteen years completed.
In keinem religiösen Orden darf die Profess, ob von Männern oder Frauen, vor Vollendung des sechzehnten Lebensjahres abgelegt werden; auch soll niemand zur Profess zugelassen werden, der weniger als ein Jahr Probezeit seit dem Anlegen des Habits hinter sich hat. Und jede Profess, die früher als dies abgelegt wurde, ist nichtig; und soll keine Verpflichtung zur Einhaltung irgendeiner Regel oder irgendeines religiösen Körpers oder Ordens nach sich ziehen; oder irgendeine andere Wirkung haben.

KAPITEL XVI.
Any renunciation made, or obligation entered into, previous to the two months’ nearest Profession, shall be null. The probation ended, the Novices shall either be professed, or dismissed. In the Religious order of Clerks of the Society of Jesus nothing is innovated. No part of the property of a Novice shall be given to a Monastery before Profession.
Ferner ist kein Verzicht und keine Verpflichtung, die früher als dies eingegangen wurde, selbst wenn sie unter Eid oder zugunsten irgendeines frommen Zwecks erfolgte, gültig, es sei denn, sie wurde mit Erlaubnis des Bischofs oder seines Vikars innerhalb der zwei Monate unmittelbar vor der Profess abgelegt; und sie soll andernfalls nicht als wirksam verstanden werden, es sei denn, die Profess ist daraufhin erfolgt: Wenn sie jedoch auf andere Weise erfolgte, selbst unter ausdrücklichem Verzicht, sogar unter Eid, auf dieses Privileg, so ist sie ungültig und wirkungslos. Wenn die Zeit des Noviziats beendet ist, sollen die Oberen jene Novizen, die sie für qualifiziert befunden haben, zur Profess zulassen; oder sie sollen sie aus dem Kloster entlassen.
Durch diese Dinge beabsichtigt die Synode jedoch nicht, irgendeine Neuerung oder ein Verbot zu erlassen, um den religiösen Orden der Kleriker der Gesellschaft Jesu daran zu hindern, Gott und seiner Kirche gemäß ihrem frommen Institut, das vom heiligen Apostolischen Stuhl gebilligt wurde, zu dienen.
Auch soll vor der Profess eines Novizen, ob männlich oder weiblich, dem Kloster nichts aus dem Vermögen desselben gegeben werden, weder von Eltern, Verwandten noch Vormündern unter welchem Vorwand auch immer, außer für Nahrung und Kleidung für die Zeit, in der sie sich in der Probezeit befinden; damit der besagte Novize nicht aus diesem Grund unfähig ist zu gehen – dass das Kloster im Besitz des gesamten oder des größten Teils seines Vermögens ist; und er es nicht leicht zurückerhalten kann, wenn er gehen sollte. Vielmehr gebietet die heilige Synode unter Androhung des Anathemas für die Geber und Empfänger, dass dies keinesfalls geschehe; und dass denjenigen, die vor ihrer Profess gehen, alles, was ihr war, zurückgegeben werde. Und der Bischof soll, falls nötig, durch kirchliche Zensuren erzwingen, dass dies auf angemessene Weise durchgeführt wird.

KAPITEL XVII. Wenn ein Mädchen, das über zwölf Jahre alt ist, den regularen Habit annehmen möchte, soll es vom Ordinarius befragt werden, und nochmals vor der Profess.
Die heilige Synode ordnet und verordnet im Hinblick auf die Freiheit des Bekenntnisses von Jungfrauen, die Gott geweiht werden sollen, dass ein Mädchen, das das zwölfte Lebensjahr vollendet hat und den religiösen Habit annehmen möchte, diesen Habit nicht annehmen darf; ebenso wenig darf sie oder eine andere zu einem späteren Zeitpunkt ihr Gelübde ablegen, bis der Bischof – oder, falls er abwesend oder verhindert ist, sein Vikar oder eine von ihnen beauftragte Person auf deren Kosten – sorgfältig die Neigung der Jungfrau geprüft hat, ob sie dazu gezwungen oder verleitet wurde oder ob sie weiß, was sie tut. Wenn ihr Wille als fromm und frei befunden wird und sie die für die Regel jenes Klosters und Ordens erforderlichen Qualifikationen besitzt und das Kloster zudem geeignet ist, soll es ihr freistehen, ihr Gelübde abzulegen. Damit der Bischof nicht über den Zeitpunkt des Gelübdes im Unklaren bleibt, ist die Oberin des Klosters verpflichtet, ihm dies einen Monat im Voraus mitzuteilen; sollte sie ihn jedoch nicht darüber in Kenntnis setzen, so soll sie für einen Zeitraum, den der Bischof für angemessen hält, von ihrem Amt suspendiert werden.

CHAPTER XVIII.
Niemand darf, außer in den gesetzlich vorgesehenen Fällen, eine Frau zwingen, in ein Kloster einzutreten, oder sie daran hindern, wenn sie eintreten möchte. Die Konstitutionen der Büßerinnen oder Konvertitinnen sollen in vollem Umfang gewahrt bleiben.
Die heilige Synode belegt alle und jeden, welcher Art oder welchen Standes sie auch sein mögen, ob Kleriker oder Laien, Weltgeistliche oder Ordensleute, oder mit welcher Würde auch immer bekleidet, mit dem Anathema, die auf irgendeine Weise eine Jungfrau, eine Witwe oder irgendeine andere Frau – außer in den gesetzlich vorgesehenen Fällen – gegen ihren Willen zwingen, in ein Kloster einzutreten, den Habit eines religiösen Ordens anzunehmen oder ihr Gelübde abzulegen; ebenso alle diejenigen, die dazu Rat, Hilfe oder Unterstützung leisten; und auch jene, die, wissend, dass sie nicht freiwillig in das Kloster eintritt, nicht freiwillig den Habit annimmt oder nicht freiwillig ihr Gelübde ablegt, in irgendeiner Weise durch ihre Anwesenheit, Zustimmung oder Autorität in diesen Akt eingreifen.
Sie belegt auch diejenigen mit einem ähnlichen Anathema, die auf irgendeine Weise ohne gerechten Grund den heiligen Wunsch von Jungfrauen oder anderen Frauen behindern, den Schleier zu nehmen oder ihre Gelübde abzulegen. Und alles und jedes, was vor dem Gelübde oder beim Gelübde selbst getan werden muss, soll nicht nur in den dem Bischof unterstellten Klöstern, sondern auch in allen anderen ohne Ausnahme beachtet werden. Davon ausgenommen sind jedoch jene Frauen, die Büßerinnen oder Konvertitinnen genannt werden; in Bezug auf sie sollen ihre Konstitutionen beachtet werden.

KAPITEL XIX. Wie in Fällen einer vorgetäuschten Ungültigkeit der Profess zu verfahren ist.
Kein Ordensmann, der vorgibt, durch Zwang und Furcht in einen religiösen Orden eingetreten zu sein, oder der gar behauptet, er habe sein Gelübde vor dem vorgeschriebenen Alter oder Ähnliches abgelegt und möchte seinen Habit ablegen, aus welchem Grund auch immer, oder der gar ohne Erlaubnis seines Oberen mit seinem Habit austreten möchte, soll angehört werden, es sei denn, dies geschieht innerhalb von nur fünf Jahren ab dem Tag seines Gelübdes, und auch dann nur, wenn er seinem eigenen Oberen und dem Ordinarius die Gründe dargelegt hat, die er anführt. Wenn er jedoch, bevor er dies getan hat, aus eigenem Antrieb seinen Habit abgelegt hat, soll er keinesfalls zugelassen werden, irgendeinen Grund anzuführen; er soll vielmehr gezwungen werden, in sein Kloster zurückzukehren, und als Abtrünniger bestraft werden; unterdessen soll er nicht in den Genuss irgendeines Privilegs seines Ordens kommen.
Ebenso darf kein Ordensmann kraft irgendeiner Befugnis in einen weniger strengen Orden versetzt werden; auch darf keinem Ordensmann die Erlaubnis erteilt werden, heimlich den Habit seines Ordens zu tragen.

KAPITEL XX. Obere von Orden, die nicht den Bischöfen unterstehen, sollen untergeordnete Klöster visitieren und korrigieren, auch wenn sie in commendam gehalten werden.
Äbte, die Oberhäupter von Orden sind, und die anderen Oberen der genannten Orden, die nicht den Bischöfen unterstehen, sondern eine rechtmäßige Jurisdiktion über andere untergeordnete Klöster oder Priorate haben, sollen jedes an seinem Ort und in seiner Ordnung die genannten Klöster und Priorate, die ihnen unterstehen, offiziell visitieren, selbst wenn sie in Kommende gehalten werden: Da diese den Oberhäuptern ihrer eigenen Orden unterstehen, erklärt die heilige Synode, dass sie nicht in das einbezogen werden sollen, was andernorts bezüglich der Visitation von in Kommende gehaltenen Klöstern verordnet wurde; und diejenigen, die den Klöstern der genannten Orden vorstehen, sind verpflichtet, die oben genannten Visitatoren zu empfangen und deren Anordnungen auszuführen.
Ebenso sollen jene Klöster selbst, die Oberhäupter von Orden sind, gemäß den Konstitutionen des heiligen Apostolischen Stuhls und jedes einzelnen Ordens visitiert werden. Und solange die genannten Kommendatklöster bestehen, sollen von den Generalkapiteln oder von den Visitatoren der genannten Orden Klausurprioren oder Subprioren in jenen Prioraten ernannt werden, die konventuell sind, welche geistliche Autorität und Korrektur ausüben sollen. In allen anderen Dingen sollen die Privilegien und Befugnisse der oben genannten Orden in Bezug auf deren Personen, Orte und Rechte fest und unverletzlich bleiben.

KAPITEL XXI. Über Klöster sollen Ordensleute desselben Ordens eingesetzt werden.
Da sehr viele Klöster, sogar Abteien, Priorate und Propsteien, durch die Misswirtschaft derjenigen, denen sie anvertraut wurden, sowohl in geistlicher als auch in zeitlicher Hinsicht nicht geringen Schaden erlitten haben, möchte die heilige Synode sie mit allen Mitteln zu einer Disziplin zurückführen, die einem klösterlichen Leben angemessen ist. Aber der gegenwärtige Zustand der Zeiten ist so voller Hindernisse und Schwierigkeiten, dass ein Heilmittel weder sofort auf alle angewendet werden kann noch für alle Orte gleichermaßen geeignet ist, wie sie es sich wünscht; dennoch, damit sie nichts auslässt, was mit der Zeit dazu dienen könnte, den genannten Übeln heilsam vorzubeugen, vertraut sie erstens darauf, dass der allerheiligste römische Papst aus seiner Frömmigkeit und Klugheit heraus dafür Sorge tragen wird – soweit er sieht, dass die Zeiten es erlauben –, dass für jene Klöster, die derzeit in Kommende gehalten werden und konventuell sind, Ordensleute ernannt werden, die ausdrücklich demselben Orden angehören und fähig sind, die Herde zu leiten und zu regieren. Und was diejenigen betrifft, die künftig vakant werden, so sollen sie ausschließlich an Ordensleute von ausgezeichneter Tugend und Heiligkeit verliehen werden. Was jedoch jene Klöster betrifft, die Oberhäupter und Häupter von Orden sind, seien deren Filialen nun Abteien oder Priorate genannt, so sind diejenigen, die sie derzeit in Kommende halten, verpflichtet – sofern nicht für einen ordensmäßigen Nachfolger gesorgt wird –, entweder innerhalb von sechs Monaten ein feierliches Gelübde des religiösen Lebens abzulegen, das für die genannten Orden eigentümlich ist, oder zurückzutreten; andernfalls sollen die genannten, in Kommende gehaltenen Orte ipso jure als vakant gelten. Damit jedoch in Bezug auf alle und jede der genannten Angelegenheiten kein Betrug verübt wird, ordnet die heilige Synode an, dass bei den Ernennungen für die genannten Klöster die Qualität jedes Einzelnen spezifisch angegeben werden muss; jede anderweitig getroffene Ernennung soll als erschlichen gelten und durch keinen nachfolgenden Besitz, selbst wenn er sich über drei Jahre erstreckt, für gültig erklärt werden.

KAPITEL XXII. Die Dekrete zur Reform der Regularen sind von allen unverzüglich zur Ausführung zu bringen.
Die heilige Synode ordnet an, dass alle und jede der in den vorstehenden Dekreten enthaltenen Angelegenheiten in allen Konventen und Klöstern, Kollegien und Häusern aller Mönche und Ordensleute überhaupt, sowie aller religiösen Jungfrauen und Witwen, selbst wenn sie unter der Leitung der militärischen Orden leben, sogar des Ordens (des heiligen Johannes) von Jerusalem, und unter welchem Namen auch immer sie bezeichnet werden mögen, unter welcher Regel oder welchen Konstitutionen sie auch stehen mögen, oder unter der Obhut oder Regierung von, oder in Unterordnung unter, Vereinigung mit oder Abhängigkeit von irgendeinem Orden, ob Bettelorden oder nicht, oder anderen regulären Mönchen oder Kanonikern welcher Art auch immer, beachtet werden sollen: ungeachtet jeglicher Privilegien aller und jeder der oben genannten, in welcher Form von Worten auch immer ausgedrückt, selbst jener, die mare magnum genannt werden, selbst jener, die bei ihrer Gründung erlangt wurden, sowie jeglicher Konstitutionen und Regeln, selbst wenn sie beschworen wurden, und jeglicher Bräuche oder Verjährungen, selbst wenn sie unvordenklich sind, die dem entgegenstehen. Wenn es jedoch Ordensleute gibt, ob Männer oder Frauen, die unter einer strengeren Regel oder Statuten leben, beabsichtigt die heilige Synode nicht, sie von ihrem Institut und ihrer Observanz zu entbinden, außer in Bezug auf die Befugnis, unbewegliches Eigentum gemeinsam zu besitzen. Und da die heilige Synode wünscht, dass alle und jede der genannten Dinge so bald wie möglich in die Tat umgesetzt werden, trägt sie allen Bischöfen auf, dass sie in den Klöstern, die ihnen unterstehen, sowie in allen übrigen, die ihnen in den vorstehenden Dekreten besonders anvertraut wurden; und allen Äbten, Generalen und anderen Oberen der oben genannten Orden; dass sie die genannten Angelegenheiten unverzüglich in die Tat umsetzen, und wenn es etwas gibt, das nicht ausgeführt wird, sollen die Provinzialkonzilien Abhilfe schaffen und die Nachlässigkeit der Bischöfe bestrafen; und die der Ordensleute, ihre Provinzial- und Generalkapitel; und bei Fehlen von Generalkapiteln sollen die Provinzialkonzilien durch die Beauftragung bestimmter Personen, die demselben Orden angehören, hierfür Sorge tragen.
Die heilige Synode ermahnt auch alle Könige, Fürsten, Republiken und Magistrate und befiehlt ihnen kraft des heiligen Gehorsams, ihre Hilfe und Autorität so oft wie erbeten zur Unterstützung der genannten Bischöfe, Äbte, Generale und anderen Oberen bei der Ausführung der oben genannten Dinge einzusetzen, damit sie ohne jedes Hindernis die vorstehenden Angelegenheiten zum Lobe Gottes des Allmächtigen rechtmäßig ausführen können.
